Kapitel 7.3 ADR
lose Schüttung

Vorschrift VC3

Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Normen entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.