Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindestprüfdruck | 4 bar |
Mindestwanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | 6 mm |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | siehe 6.7.2.8.3 |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | nicht zugelassen |
6.7.2.8.3
..., müssen die ortsbeweglichen Tanks mit einer von der zuständigen
Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die
Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer
federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei
denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen
Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten
Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit
dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine Berstscheibe mit der
erforderlichen Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, ist
zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ein
Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die
Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der
Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden
kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 %
über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.