Unterabschnitt 4.2.5.3
Anweisungen und Sondervorschriften
für ortsbewegliche Tanks
Sondervorschrift TP3
Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem
Shmelzpunkt efördert werden, oder für erwärmte flüssig
Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
4.2.1.9.5
Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für
ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt während der Beförderung auf einer
Temperatur von über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten
wird. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung
ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um
sicherzustellen dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad
niemals mehr als 95 % beträgt.