<
Unterabschnitt 4.2.5.3

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Sondervorschrift TP3

Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Shmelzpunkt efördert werden, oder für erwärmte flüssig Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.



4.2.1.9.5
Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt während der Beförderung auf einer Temperatur von über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten wird. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um sicherzustellen dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt.