Unterabschnitt 4.2.5.3
Anweisungen und Sondervorschriften
für ortsbewegliche Tanks
Sondervorschrift TP32
Für die UN-Nummern 0331, 0332
und 3375 dürfen unter folgenden
Bedingungen
ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
-
Um einen unnötigen
Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbeweglicher Tank aus Metall
oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer
federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder
einer
Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck
darf für
ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht
größer als
2,65 bar sein.
-
Nur für die UN 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks
nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist
das
Prüfverfahren 8 d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil
1 Unterabschnitt 18.7).
-
Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im
ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen
kann. Es
sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine
Anhaftung
der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung, usw.).