Verpackungsanweisung P 143
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.
Innenverpackung und -ausstattungen |
Zwischenverpackung und -ausstattungen |
Außenverpackung und -ausstattungen |
Säcke aus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff
Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz
|
Nicht erforderlich |
Kisten aus Stahl (4A aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)
|
Zusätzliche Vorschrift Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpakungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2)(Kunststoffgefäß in eine Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden. |