Verpackungsanweisung P 520
Diese Anweisung gilt für
organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse
4.1.
Folgende
Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der
Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts
4.1.7.1 erfüllt sind: Die
Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen,
derzeit zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe
zutreffenden Verpackungsmethoden sind in den Unterabschnitten 2.2.41.4 und
2.2.52.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen
sind die höchstzulässigen Mengen je Versandstück. Die
folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1)
Zusammengesetzte Verpackungen
mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2,
1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Außenverpackungen; (2)
Fässer (1A1, 1A2,
1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2)
als Einzelverpackungen; (3)
Kombinationsverpackungen
mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2,
6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2). |
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höchstzulässige
Menge je Verpackung/Versandstück a für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 |
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höchstzulässige Menge |
Verpackungsmethode |
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OP1 |
OP2 a |
OP3 |
OP4 a |
OP5 |
OP6 |
OP7 |
OP8 |
|
höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte
Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) |
0,5 |
0,5 / 10 |
5 |
5 / 25 |
25 |
50 |
50 |
400 b |
höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe c |
0,5 |
- |
5 |
- |
30 |
60 |
60 |
225 d |
a
Wenn zwei Werte
angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je
Innenverpackung und der zweite für die höchstzulässige Nettomasse des
vollständigen Versandstücks. b
60 Kg für
Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten
Verpackungen mit Kisten als Außenverpackung (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und
4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten
Nettomasse von 25 kg. c
Viskose Stoffe
werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für
,,flüssige Stoffe" in Abschnitt 1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht
erfüllt werden. d
60 Liter für Kanister |
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Zusätzliche
Vorschriften 1.
Verpackungen aus
Metall einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und
Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder
Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8
verwendet werden. 2.
In zusammengesetzten
Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden,
wobei die höchstzulässige Menge je Gefäß 0,5 kg für feste Stoffe und 0,5
Liter für flüssige Stoffe beträgt. 3.
In zusammengesetzten
Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein. 4.
Die Verpackung für ein
organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die ein
Nebengefahrzettel ,,EXPLOSIV" (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den
Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen. |