Kapitel 4.2
Tankcodierung (ortsbewegliche Tanks)
T4
Diese Anweisungen
für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis
9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2
sind einzuhalten
Mindesprüfdruck |
2,65 bar |
Mindeswanddicke
des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4 |
|
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) |
normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) |
Tankhierachie
folgende weitere
Tankcodierungen sind zugelassen
T5, T7, T8, T9, T10, T11, T12,
T13, T14, T15,
T16, T17, T18,
T19, T20, T21,
T22
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel
der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl
sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen
Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser
von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von
mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine
gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder
körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche
Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn
sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert
werden.
Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme
der in Absatz … vorgesehenen muss mit drei hintereinander liegenden und
voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:
a)
eine selbstschließende
innere Absperreinrichtung, d. h. eine innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb
eines angeschweißten Flansches oder seines Gegenflansches in der Weise
angebrachte Absperreinrichtung, dass:
b)
die
Kontrolleinrichtungen für die Betätigung der Absperreinrichtung so ausgelegt
sind, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder eine Unachtsamkeit
verhindert wird;
i)
die Absperreinrichtung
von oben oder von unten betätigt werden kann;
ii)
die Stellung der
Absperreinrichtung (offen oder geschlossen), wenn möglich, vom Boden aus
überprüft werden kann;
iii)
die Absperreinrichtung,
ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000
Litern, von einer zugänglichen, von der Absperreinrichtung entfernt liegenden
Stelle am ortsbeweglichen Tank aus geschlossen werden kann; und
iv)
die Absperreinrichtung
bei einer Beschädigung der äußeren Kontrolleinrichtung für die Betätigung der
Absperreinrichtung wirksam bleibt;
c)
eine äußere
Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist; und
d)
eine flüssigkeitsdichte
Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder
eine Schraubkappe sein kann.