ADR 2023       UN-Suche
66
1588



UN 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Code: T5
Gefahrzettel 6.1 / Gefahrennummer: 66 -----siehe auch UN 1935 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG I, (C/E), umweltgefährdend
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (C/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C und D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 47 und 274:
47 Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des ADR .
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E5 (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 300 g bzw. 300 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P002 / IBC07
Zusammenpacken: MP18
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.3
ortsbew. Tanks: T6 (Sondervorschrift(en): TP2 TP33 )
ADR-Tanks: S10AH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 )
Fahrzeug: AT
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Versandstücke: V10 Großpackmittel (IBC) sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden, die Stoffgruppe weist in der Regel jedoch umweltgefährdende Eigenschaften auf. (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Feste Stoffe.
Hinweise: Komplexe Eisen(II)- und Eisen(III)cyanide unterliegen nicht den Bestimmungen des IMDG-Codes.
Werkstoffe und Chemikalien: Reagieren mit Säuren oder sauren Dämpfen unter Bildung von Blausäure, einem hochgiftigen und entzündbaren Gas.
Verhalten mit Wasser: Können in Wasser löslich sein.
Können in Berührung mit Wasser eine schwache Cyanwasserstofflösung bilden.
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub.
EmS: F-A S-A
Benennung in Englisch: Cyanides, inorganic, solid, n.o.s.
Dieser Eintrag wurde als Meeresschadstoff eingestuft
Trenngruppe: SGG6Cyanide
Trennvorschrift: SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen