ADR 2023       UN-Suche
663
3489




UN 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
mit einem LC50-Wert von höchsten 1000 ml/m³ und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Code: TFC
Gefahrzettel 6.1+3+8 / Gefahrennummer: 663
Beförderungspapier:
UN 3489 Beim Einatmen giftiger flüssiger Stoff, entzündbar, ätzend, n.a.g. (XXXX), 6.1 (3) (8), VG I, (C/D)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (C/D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 274:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P602
Zusammenpacken: MP8 / MP17
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T20 (Sondervorschrift(en): TP2 )
ADR-Tanks: L10CH (Sondervorschrift(en): TU14 TU15 TE19 TE21 )
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Laden: siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
CV31 [offen]
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Eine Vielzahl giftiger Flüssigkeiten, welche eine hohe Gefahr der Vergiftung beim Einatmen darstellen und auch entzündbar und ätzend sind.
Gesundheit: Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.
EmS: F-E S-D
Benennung in Englisch: Toxic by inhalation liquid, flammable, corrosive n.o.s.
Trennvorschrift: SG5 Trennung wie für Klasse 3
SG8Entfernt von Klasse 4.1 stauen