| Klasse | 4.1 | ||
|---|---|---|---|
| Verpackungsgruppe | II und III | ||
| Benennung | Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können | ||
| Beispiel | Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Kfz-Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten | ||
| Bemerkung | Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen | ||
| Angabe im Beförderungspapier | Abfallgruppe 6.1 | ||
| Nummer der Gefahrzettelmuster 4.1 | |||
| Verpackungsgruppe II | |||
| Tunnelbeschränkungscode (E) | |||
| Gefahrzettel | 4.1 | ![]() |
|
| Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff | |||
| Verpackungen | Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X) Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackunggruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y) |
||
siehe auch Ausnahme 20
