Ausnahme 20 - Abfallgruppe 6.5

Klasse    4.2
Verpackungsgruppe II und III
Benennung Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind;
Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend;
Beispiele Putztücher mit bestimmten Ölen und Fetten;
körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z.B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände
Angabe im Beförderungspapier Abfallgruppe 6.5
Nummer der Gefahrzettelmuster 4.2
Verpackungsgruppe II
Tunnelbeschränkungscode (D/E)
Gefahrzettel 4.2
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff
Verpackungen Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X)
Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen
IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackunggruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y)

siehe auch Ausnahme 20