Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 296
Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie
Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende
Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt
für
selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer
3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel.
Rettungsmittel dürfen enthalten:
- Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten
dürfen und die in
Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten
Auslösung schützen;
- nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen - Antriebseinrichtungen der
Unterklasse 1.4
Verträglichtkeitsgruppe S - für den Selbstaufblas-Mechanismus
enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel
ist nicht größer als 3.2 g;
- verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O
gemäß Absatz 2.2.2.1.3;
- Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse
9);
- Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe
Mengen gefährlicher
Güter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
- Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind,
die sie vor einer
unbeabsichtigten Auslösung schützen.
Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen
mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und
keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte
Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum
von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum
Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen
nicht
den Vorschriften des ADR.