Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 396
Ungeachtet der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.5 dürfen große
und widerstandsfähige Gegenstände mit angeschlossenen Gasflaschen mit
geöffneten Ventilen befördert werden, vorausgesetzt:
- die Gasflaschen enthalten Stickstoff der UN-Nummer 1066,
verdichtetes Gas der UN-Nummer 1956
oder Luft, verdichtet (Druckluft) der UN-Nummer 1002;
- die Gasflaschen sind mit dem Gegenstand durch Druckregler und
feste Rohrleitungen so verbunden, dass der Druck des Gases
(Überdruck) im Gegenstand 5 kPa (0,35 bar) nicht überschreitet;
- die Gasflaschen sind ordnungsgemäß gesichert, so dass sie sich in
Bezug auf den Gegenstand nicht bewegen können, und sind mit
widerstandsfähigen und druckbeständigen Schläuchen und Rohren
ausgestattet;
- die Gasflaschen, Druckregler, Rohrleitungen und anderen Bauteile
sind während der Beförderung durch Verschläge aus Holz oder andere
geeignete Mittel vor Beschädigungen und Stößen geschützt;
- das Beförderungspapier enthält folgenden Vermerk: «BEFÖRDERUNG
GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 396»;
- Güterbeförderungseinheiten, die Gegenstände enthalten, die mit
Flaschen mit offenen Ventilen befördert werden, die ein Gas
enthalten, von dem eine Ersti- ckungsgefahr ausgeht, sind gut
belüftet und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.5.3.6
gekennzeichnet.