Unterabschnitt 7.5.11
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

Sondervorschrift CV 20

Die Vorschriften des Kapitels 5.3 und die Absätze 7.1.7.4.7 und 7.1.7.4.8 sowie Sondervorschriften V1 des Kapitels 7.2 gelten nicht, vorausgesetzt, der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1 oder OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 verpackt und die Gesamtmenge der Stoffe, für die diese Abweichung angewendet wird, beträgt je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg.