Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.7.1 erfüllt sind:
Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die
einzelnen, derzeit zugeordneten organischen Peroxide und
selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in
den Unterabschnitten 2.2.41.4 und 2.2.52.4
aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind
die höchstzulässigen Mengen je Versandstück.
Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
höchstzulässige Menge je Verpackung/Versandstück a für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 | ||||||||
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höchstzulässige Menge | Verpackungsmethode | |||||||
OP1 | OP2a | OP3 | OP4a | OP5 | OP6 | OP7 | OP8 | |
höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) | 0,5 | 0,5 / 10 | 5 | 5 / 25 | 25 | 50 | 50 | 400b |
höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffec | 0,5 | - | 5 | - | 30 | 60 | 60 | 225d |