Abschnitt 4.1.7
Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse
5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1
4.7.1.2 Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
4.1.7.2.1
Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Absatz 2.2.52.4 aufgeführt und
durch den Buchstaben ,,N" in der Spalte ,,Verpackungsmethode" dieser
Tabelle bezeichnet sind, dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß
Verpackungsanweisung IBC 520 befördert
werden.
4.1.7.2.2
Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe
des Typs F dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der
zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen
befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen
bestätigt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden
kann. Die Prüfungen müssen folgendes ermöglichen:
- den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der
selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der Klassifizierung im
Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) [bzw. 20.4.2 f)],
Ausgang Box F in Abbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht;
- den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit
dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
- soweit erforderlich, die Bestimmung der für die Beförderung des
Stoffes im vorgesehenen Großpackmittel (IBC) geltenden, von der SADT
abgeleiteten Kontroll- und Notfalltemperaturen;
- soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der
Notfall-Druckentlastungseinrichtungen;
- und die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften,
die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR / kein
Mitgliedstaat des COTIF , so müssen diese Bedingungen von der
zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten
Vertragspartei des ADR / Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.