Abschnitt 4.1.7
Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1

4.7.1.2 Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

4.1.7.2.1

Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Absatz 2.2.52.4 aufgeführt und durch den Buchstaben ,,N" in der Spalte ,,Verpackungsmethode" dieser Tabelle bezeichnet sind, dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß Verpackungsanweisung IBC 520 befördert werden.

4.1.7.2.2

Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes ermöglichen:

  1. den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der Klassifizierung im Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) [bzw. 20.4.2 f)], Ausgang Box F in Abbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht;
  2. den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
  3. soweit erforderlich, die Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im vorgesehenen Großpackmittel (IBC) geltenden, von der SADT abgeleiteten Kontroll- und Notfalltemperaturen;
  4. soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen;
  5. und die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind.

Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR / kein Mitgliedstaat des COTIF , so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR / Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden.