Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C
(UN-Nummern 3221, 3222, 3223 und 3224) muss eine kleinere Verpackung
als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen verwendet werden
(siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt
2.2.41.4).
siehe auch Verpackungsanweisung P520