Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Sondervorschrift PP94
Sehr geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts
2.1.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden,
vorausgesetzt:
- es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B,
4N, 4C1, 402, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) als Außenverpackungen
verwendet;
- die Proben werden in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus
Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug als Innenverpackungen
befördert;
- die Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe
nicht größer als 0,01 g und für flüssige Stoffe nicht größer als
0,01 ml;
- die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe
20 g und für flüssige Stoffe 20 ml oder die Summe von Gramm und
Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 20
und
- die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen
Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel
für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende
Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer
ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen
müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den
Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung
auftreten können, unversehrt bleiben.
siehe auch Verpackungsanweisung P520