Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Sondervorschrift PP95
Geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts 2.1.4.3
dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden,
vorausgesetzt:
- die Außenverpackung besteht ausschließlich aus einer Verpackung
aus Wellpappe des Typs 4G von mindestens 60 cm Länge, 40,5 cm Breite
und 30 cm Höhe und einer Mindestwanddicke von 1,3 cm;
- der einzelne Stoff ist in einer Innenverpackung aus Glas oder
Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 ml enthalten, die
in ein Fixierungsmittel aus expandierbarem Polyethylen-Schaumstoff
mit einer Dicke von mindestens 130 mm und einer Dichte von 18 ± 1
gil eingesetzt ist;
- die Innenverpackungen sind innerhalb des Schaumstoffträgers durch
einen Mindestabstand von 40 mm voneinander und von der Wand der
Außenverpackung durch einen Mindestabstand von 70 mm getrennt. Das
Versandstück darf bis zu zwei Lagen dieser Fixierungsmittel aus
Schaumstoff mit jeweils bis zu 28 Innenverpackungen enthalten;
- der höchste Inhalt jeder Innenverpackung beträgt nicht mehr als 1
g für feste Stoffe oder 1 ml für flüssige Stoffe;
- die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe
56 g oder für flüssige Stoffe 56 ml oder die Summe von Gramm und
Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 56
und
- die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 werden bei der optionalen
Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel
für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende
Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer
ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen
müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den
Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung
auftreten können, unversehrt bleiben.
siehe auch Verpackungsanweisung P520