Für die UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des
Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitdicht oder mit einer
flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen
Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten,
durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich
bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenen
Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen
verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen,
die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen,
verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede
Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von
Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit
Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr
verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als
Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung)
Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten
Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder
angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren
Werkstoffen in Berührung kommen können.
siehe auch Verpackungsanweisung P003