Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P003

Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des ADR (Abs. 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.8, 4.1.3) erfüllen und so ausgelegt sein, dass sie die Bauvorschriften des ADR (Abs. 6.1.4) entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.


Sondervorschriften für die Verpackung

siehe PP16 für UN 2800
siehe PP17 für UN 2037
siehe PP19 für UN 1364 und 1365
siehe PP20 für UN 1363, 1386, 1408 und 2793
siehe PP32 für UN 2857 und 3358
siehe PP90 für UN 3506
siehe PP91 für UN 1044
siehe PP96 für UN 2037 (Abfall)

RID-und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung

siehe RR6 für UN 2037
siehe RR9 für UN 3509