Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische Die
Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem
Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder
gefährlichen Verbindungen bilden.
Der Prüfdruck und der Füllfaktor sind nach den zutreffenden
Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen.
Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m³
dürfen nicht in Großflaschen oder MEGC befördert werden und müssen der
Sondervorschrift für die Verpackung k
entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid,
Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden.
Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen
mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift
für die Verpackung q entsprechen.
Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h.
Polymerisation oder Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen.
Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein
Inhibitor hinzuzufügen.
Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei
dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des
Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.
Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen
Gemische mit bis zu 35 % Germaniumwasserstoff (German) in Wasserstoff
oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germaniumwassoff (German) in Helium
oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des
vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel
des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.
Gemische aus Fluor und Stickstoff mit einer Fluorkonzentration von
weniger als 35 Volumen-% dürfen in Druckgefäße bis zu einem
höchstzulässigen Betriebsdruck gefüllt werden, bei dem der
Fluorpartialdruck 3,1 MPa (31 bar) (absolut) nicht übersteigt.
Betriebsdruck (bar) < (31 / xf) - 1