Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 659

Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihrer jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummer befördert werden.

Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7