Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung
PP86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks
TP7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist,
dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihrer jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummer befördert
werden.
Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7