Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Sondervorschrift PP86

Für die UN-Nummern 3391 bis 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.

siehe auch Verpackungsanweisungen P400 // P404