Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 667
- (gestrichen)
- Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1
und 2.2.9.1.7.2 gelten nicht
für Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder
-Batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren
oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende
Bedingungen eingehalten werden:
- Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen
Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen
beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter
den in der Sondervorschrift 363 bzw.
666 festgelegten Bedingungen befördert
werden.
- Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen maßgeblichen
Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die
Lithiumzelle oder -batterie oder die Natrium-Ionen-Zelle oder
-Batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift
376 befördert werden.
Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle und Batterie nicht
möglich ist oder wenn der Zustand der Batterie nicht überprüft
werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in
Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden.
- Die in Absatz b) beschriebenen Verfahren gelten auch für in
Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen enthaltene beschädigte
Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder
-Batterien.