Vorsichtsmaßnahmen
bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Wenn
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einem Stoff oder einem
Gegenstand die Sondervorschrift CV 28 angegeben ist, müssen
folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und
Futtermitteln ergriffen werden:
Versandstücke
sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich
Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln
nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die
Güter der UN-Nummern 2212,
2315, 2590,
3151, 3152
oder 3245 enthalten, dürfen in
Fahrzeugen / Wagen , in Containern und an Belade-, Entlade- und
Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist,
dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander
gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen
werden.
Werden
diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer
Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist,
dass sie Nahrungs-, Genuss-oder Futtermittel enthalten, müssen
sie von diesen getrennt sein:
es sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).