UN | 2590 ASBEST, CHRYSOTIL |
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| Klasse 9 / Verpackungsgruppe III/ Klassifizierungscode: M1
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| Gefahrzettel 9
/ Gefahrennummer: 90
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| Beförderungspapier: UN 2590 Asbest, Chrysotil, 9, VG III, (E) |
| Tunnelcode: | (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 168 und 678: | | 168 siehe Sondervorschrift 168 (gebundenes Asbest) |
| 678 siehe Sondervorschrift 678 (Asbest-Abfall in Container) |
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| begrenzte Mengen (LQ): max. 5 kg je Innenverpackung |
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freigestellte Mengen (EQ): | E1 | (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. 1.000 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung |
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Beförderungskategorie: 3 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 1000 kg) (Multiplikator 1) |
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Verpackung: P002 / IBC08 / R001
(Sondervorschrift(en): PP37 B4 ) |
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Zusammenpacken: MP10 | |
lose Schüttung: | VC1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen
Schüttgut-Containern ist zugelassen.
AP12 Siehe Sondervorschrift AP12 (besondere Vorschriften) |
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Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich |
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ortsbew. Tanks: T1 (Sondervorschrift(en): TP33 ) |
| ADR-Tanks: SGAH (Sondervorschrift(en): TU15 ) |
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Fahrzeug: AT |
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Versandstücke: | V11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern |
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Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis) |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Mineralische Fasern verschiedener Länge. Nicht brennbar. | Hinweise: | Es muss daher in jedem Fall vermieden werden, sich diesem Staub auszusetzen. Die Erzeugung von Asbeststaub ist immer zu verhindern. Durch entsprechende Verpackung kann erreicht werden, dass es nicht zu einer gefährlichen Konzentration von Asbestfasern, die in der Luft aufgewirbelt werden, kommt. Laderäume oder Container, in denen sich Rohasbest befunden hat, müssen sorgfältig gereinigt werden, bevor andere Ladung entladen oder neue Ladung geladen wird oder Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Soweit möglich, ist das Reinigen der Laderäume während der Liegezeiten des Schiffs im Hafen durchzuführen wo geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich geeigneter Atemschutzgeräte und Schutzkleidung, vorhanden sind. Körperteile, die dem Staub ausgesetzt gewesen sein können, müssen sofort und gründlich gewaschen werden. Aller Abfall muss in undurchlässigen und sicher verschlossenen Säcken gesammelt und einer sicheren Beseitigung an Land zugeführt werden. Wenn die Reinigungsarbeiten nicht im Entladehafen durchgeführt werden können, müssen Vorbereitungen getroffen werden, damit diese Arbeiten im nächsten Hafen, in dem geeignete Einrichtungen vorhanden sind, durchgeführt werden können. Wenn das Reinigen der Laderäume auf See durchgeführt werden muss, müssen die Sicherheitsmaßnahmen und die Qualität der Ausrüstung mindestens so wirksam sein wie in einem Hafen. Bis zur Durchführung solcher Reinigungsarbeiten sind die Laderäume, in denen Asbest befördert worden ist, zu verschließen und der Zugang zu ihnen zu verbieten. | Gesundheit: | Einatmen des Staubes der Asbestfasern ist gefährlich. | |
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| Benennung in Englisch: Asbestos, chrysotile |
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| Trennvorschrift: |
SG29 | Trennung von Nahrungs- und Futtermittel gemäß 7.3.4.2.2, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.7
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