Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1950 und 2037.
Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen und
Gaspatronen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der
Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großpackmittel, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminum (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)