Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

Verpackungsanweisung LP200

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1950 und 2037.

Folgende  Großverpackungen sind für Druckgaspackungen und Gaspatronen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre Großpackmittel, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminum (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)


Sondervorschrift für die Verpackung
L2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großpackmittel für Abfall-Druckgaspackungen die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Bei Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Großverpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern.