Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen,
die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werde, dürfen für
Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950
bzw. 2037
befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes
Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen
getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung
einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark
verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P207
und
Sondervorschrift für die Verpackung PP87
oder
Verpackungsanweisung LP200 und
Sondervorschrift für die
Verpackung L2 verpackt sein.
Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten
müssen gemäß Verpackungsanweisung P003
und
den Sondervorschrift für die Verpackung PP17
und PP96 oder
Verpackungsanweisung LP200 und
Sondervorschrift für die
Verpackung L2 verpackt sein. Undichte
oder stark verformte
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in
Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen
befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen
ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und
Abfall-Gaspatronen nicht in
geschlossenen Containern befördert werden.
Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen
der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden,
unterliegen nicht dem ADR.