Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P800
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder
- Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem
Fassungsraum von höchstens 3 Litern; oder
- zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften
entsprechen:
- Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem
Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige
Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen.
- Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial
verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu verhindern.
- Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen
müssen völlig dichte, durchstoßfeste und für den Inhalt
undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den
Inhalt vollständig umschließen und unabhängig von Lage oder
Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.
- Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind
zugelassen:
Außenverpackungen |
höchste Nettomasse |
Fässer |
aus Stahl (1A1, 1A2) |
400 kg |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
(1N1, 1N2) |
400 kg |
aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
400 kg |
aus Sperrholz (1D) |
400 kg |
aus Pappe (1G) |
400 kg |
Kisten |
aus Stahl (4A) |
400 kg |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4A) |
400 kg |
aus Naturholz (4C1) |
250 kg |
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) |
250 kg |
aus Sperrholz (4D) |
250 kg |
aus Holzfaserwerkstoff (4F) |
125 kg |
aus Pappe (4G) |
125 kg |
aus Schaumstoff (4H1) |
60 kg |
aus starrem Kunststoff (4H2) |
125 kg |
Sondervorschrift für die Verpackung
siehe PP41 für UN 2803