Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P800

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

  1. Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder
  2. Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern; oder
  3. zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:

    1. Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen.
    2. Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu verhindern.
    3. Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen müssen völlig dichte, durchstoßfeste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschließen und unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern.
    4. Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen:

      Außenverpackungen höchste Nettomasse
      Fässer
      aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg
      aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) 400 kg
      aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg
      aus Sperrholz (1D) 400 kg
      aus Pappe (1G) 400 kg
      Kisten
      aus Stahl (4A) 400 kg
      aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4A) 400 kg
      aus Naturholz (4C1) 250 kg
      aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 250 kg
      aus Sperrholz (4D) 250 kg
      aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
      aus Pappe (4G) 125 kg
      aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
      aus starrem Kunststoff (4H2) 125 kg

Sondervorschrift für die Verpackung
siehe PP41 für UN 2803