Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Sondervorschrift PP42
Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
- In einer Inneverpackung dürfe nicht mehr als 50g an explosivem
Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
- in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwäänden darf niht
mehr als eine Innenverpackung sein, die frei eingesetzt sein muss;
- die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Außenverpackung begrenzt
sein.
siehe auch Verpackungsanweisung P110b