Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Sondervorschrift PP42

Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. In einer Inneverpackung dürfe nicht mehr als 50g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
  2. in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwäänden darf niht mehr als eine Innenverpackung sein, die frei eingesetzt sein muss;
  3. die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Außenverpackung begrenzt sein.


siehe auch Verpackungsanweisung P110b