Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

ADR- /RID-spezifische Sondervorschrift RR4

Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße durch zwei hintereinanderliegende Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein.

siehe auch Verpackungsanweisung P402