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558
1873



UN 1873 PERCHLORSÄURE
mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
Klasse 5.1 / Verpackungsgruppe I/ Code: OC1
Gefahrzettel 5.1+8 / Gefahrennummer: 558
Beförderungspapier:
UN 1873 Perchlorsäure, 5.1 (8), VG I, (B/E)
Tunnelcode: (B/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B und C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 60:
60 Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P502 (Sondervorschrift(en): PP28 )
Zusammenpacken: MP3
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T10 (Sondervorschrift(en): TP1 )
ADR-Tanks: L4DN(+) (Sondervorschrift(en): TU3 TU28 )
Fahrzeug: AT
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Laden: CV24 Vor der Beladung sind die Fahrzeuge und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
Betrieb: S20 Fahrzeugüberwachung ab 10.000 kg oder 3000 Liter in Tanks
Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Farblose Flüssigkeit.
Hinweise: Beförderung von PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse-% Säure ist verboten.
Werkstoffe und Chemikalien: Greift die meisten Metalle stark an.
REDOX-Verhalten: Gemische mit brennbaren Stoffen können sich selbst entzünden und unter Einwirkung von Feuer, Schlag oder Reibung eine Explosion verursachen.
Gesundheit: Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.
EmS: F-A S-Q
Benennung in Englisch: Perchloric acid
Trenngruppe: SGG1Säuren
Trennvorschrift: SG16Getrennt von Klasse 4.1 stauen
SG36Getrennt von SGG18 - Alkalien stauen
SG49Getrennt SGG6 - Cyaniden stauen