ADR 2023       UN-Suche
63
3017




UN 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe III/ Code: TF2
Gefahrzettel 6.1+3 / Gefahrennummer: 63
Beförderungspapier:
UN 3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar (XXXX), 6.1 (3), VG III, (D/E), umweltgefährdend
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 61 und 648:
61 siehe Sondervorschrift 61 (technische Bezeichnung als Agrachemikalie ergänzen)
648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
begrenzte Mengen (LQ): max. 5 ltr. je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E1 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. 1.000 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P001 / IBC03 / R001
Zusammenpacken: MP19
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 3.5
ortsbew. Tanks: T7 (Sondervorschrift(en): TP2 TP28 )
ADR-Tanks: L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 )
Fahrzeug: FL
Versandstücke: V12 Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 (31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2) sind in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Container zu befördern
Laden: siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden, die Stoffgruppe weist in der Regel jedoch umweltgefährdende Eigenschaften auf. (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Flüssige Pestizide umfassen einen sehr weiten Bereich der Giftigkeit. Sie enthalten häufig Erdöl- und Steinkohlenteerdestillate oder andere entzündbare Flüssigkeiten.
Verhalten mit Wasser: Mischbarkeit mit Wasser hängt von der Zusammensetzung ab.
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.
Flammpunkt: zwischen 23 °C und 60 °C c.c.
EmS: F-E S-D
Benennung in Englisch: Organophosphorus pesticide, liquid, toxic, flammable