Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Sondervorschrift PP91

Für dei UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. "Große Feuerlöscher" im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) und e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher.

siehe auch Verpackungsanweisung P003