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423
1393


UN 1393 ERDALKALIMETALLlEGIERUNG, N.A.G.
Klasse 4.3 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: W2
Gefahrzettel 4.3 / Gefahrennummer: 423
Beförderungspapier:
UN 1393 Erdalkalimetalllegierung, n.a.g., 4.3, VG II, (D/E)
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 183 und 506:
183 Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.
506 Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1.
begrenzte Mengen (LQ): max. 500 g je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E2 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P410 / IBC07
Zusammenpacken: MP14
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 6.10
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
ADR-Tanks: SGAN
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
Laden: CV23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Werkstoffe und Chemikalien: Wenn sie einen wesentlichen Anteil von Erdalkalimetallen enthalten, werden sie leicht durch Wasser zersetzt und reagieren heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann.
EmS: F-G S-N
Benennung in Englisch: Alkaline earth metal alloy, n.o.s.
Trennvorschrift: SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen