Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindestprüfdruck | 2,65 bar |
Mindestwanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | siehe 6.7.2.4.2 |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | siehe 6.7.2.6.2 |
Tankhierarchie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T4, T5, T6,
T7, T8, T9,
T10, T11, T12,
T13, T14, T15,
T16, T17, T18,
T19, T20, T21,
T22
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der
Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn
sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder,
wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke
haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen,
wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm
oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige
Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder
körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die
erforderliche Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf
mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf
eine gleichwertige Dicke reduziert werden.
6.7.2.6.2
Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte
feste, kristallisierbare oder sehr dickflüssige Stoffe befördert
werden, müssen mit mindestens zwei hintereinander liegenden und von
einander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer
von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: