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884
3095



UN 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
Klasse 8 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: CS2
Gefahrzettel 8+4.2 / Gefahrennummer: 884 -----siehe auch UN 3301 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 3095 Ätzender fester Stoff, Selbsterhitzungsfähig, n.a.g. (XXXX), 8 (4.2), VG I, (E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P002
Zusammenpacken: MP18
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T6 (Sondervorschrift(en): TP2 TP33 )
ADR-Tanks: S10AN
Fahrzeug: AT
Betrieb: S14 Die Vorschriften desKapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Gesundheit: Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.
EmS: F-A S-N
Benennung in Englisch: Corrosive solid, self-heating, n.o.s.