Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindestprüfdruck | 10 bar |
Mindestwanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | siehe 6.7.2.4.2 |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | siehe 6.7.2.6.3 |
6.7.2.4.2
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit
einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus
Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie
aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.
Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn
sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder,
wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke
haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige
feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche
Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm
oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige
Dicke reduziert werden.
6.7.2.6.3
Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme der in Absatz ...
vorgesehenen muss mit drei hintereinander liegenden und voneinander
unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer
von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: