Kapitel 4.2
Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
Anweisung T8
Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und
feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften
des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind
einzuhalten
Mindestprüfdruck |
4 bar |
Mindestwanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt
6.7.2.4) |
siehe 6.7.2.4.2 |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8)
|
normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) |
nicht zugelassen |
Tankhierarchie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T9, T10, T13,
T14, T19, T20,
T21, T22
6.7.2.4.2
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit
einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus
Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie
aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.
Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn
sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder,
wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke
haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige
feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche
Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm
oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige
Dicke reduziert werden.