ADR 2023       UN-Suche
23
1030


UN 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
Klasse 2/ Code: 2F
Gefahrzettel 2.1 / Gefahrennummer: 23
Beförderungspapier:
UN 1030 1,1-difluorethan (Gas als Kältemittel R 152a), 2.1, (B/D)
Tunnelcode: (B/D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B und C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 662:
662 siehe Sondervorschrift 662 (Flaschen an Bord von Schiffen und Flugzeugen)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P200: Flaschen, Großflaschen, Druckfass und Flaschenbündel sind zulässig
Prüffrist: 10 Jahre (nicht anwendbar für Gefäße aus Verbundwerkstoff)
Prüfdruck: 16 bar Füllungsgrad: 0,79 kg/ltr.
Sondervorschrift: siehe Sondervorschrift ra (Beförderung in Kapseln)
Zusammenpacken: MP9
MEGC: Die Beförderung in MEGC ist zugelassen.
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T50
ADR-Tanks: PxBN(M) (Sondervorschrift(en): TA4 TT9 )
Fahrzeug: FL
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 9000 kg Nettomasse in Tanks (siehe auch § 35c Abs. 1 )
Laden: CV9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
CV10 siehe Sondervorschrift CV10 (Laden der Flaschen)
siehe Sondervorschrift CV36 (Schild "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN")
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
S20 Fahrzeugüberwachung ab 10.000 kg oder 3000 Liter in Tanks
Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Entzündbares Gas.
Explosionsgrenzen: 5% bis 17%.
EmS: F-D S-U
Benennung in Englisch: 1,1-Difluoroethane (Refrigerant gas R 152a)