Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 594
Folgende
nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte
und befüllte Gegenstände
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:
- UN 1044 Feuerlöscher, die mit
einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen
sind, wenn:
- sie in einer widerstandfähigen Außenverpackung verpackt sind
oder
- es sich um große Feuerlöscher handelt, die der
Sondervorschrift für die Verpackung PP91
der Verpackungsanweisung P003
des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen;
- UN 3164 Gegenstände unter
pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der
Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der
Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen
überdimensioniert sind, wenn sie in einer widerstandsfähigen
Außenverpackung verpackt sind.
Bem. "Im Herstungsland angewendete Vorschriften" bedeuten im
Herstellungsland oder im Verwendungsland
anwendbare Vorschriften.