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0349


UN 0349 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Klasse 1/ Klassifizierungscode: 1.4S
Gefahrzettel 1.4
Beförderungspapier:
UN 0349 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. (XXXX), 1.4S, (E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 178, 274 und 347:
178 Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprunglandes verwendet werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3 ) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist.
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
347 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfreihe 6d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus deer Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt beiben.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 4 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) in unbegrenzter Menge zulässig]
(Multiplikator 0)
Verpackung: P101
Zusammenpacken: MP2
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV2 (Reinigung der Ladefläche und Feuerverbot)
Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2 (Mengenbegrenzung)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S1 (besondere Voschriften für Explosivstoffe)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
EmS: F-B S-X
Benennung in Englisch: Articles, explosive, n.o.s.