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0469


UN 0469 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Klasse 1/ Klassifizierungscode: 1.2F
Gefahrzettel 1
Beförderungspapier:
UN 0469 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. (XXXX), 1.2F, (B1000C)
UN 0469 Abfall Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. (XXXX), 1.2F, (B1000C)

Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
weitere Vorlagen
Tunnelcode: (B1000C) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E.
Sondervorschrift(en) 178 und 274:
178 Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprunglandes verwendet werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3 ) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist.
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P101
Zusammenpacken: MP2
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse
Versandstücke: V2 siehe Sondervorschrift V2 (EX-Fahrzeuge)
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV2 (Reinigung der Ladefläche und Feuerverbot)
Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2 (Mengenbegrenzung)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S1 (besondere Voschriften für Explosivstoffe)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
EmS: F-B S-X
Benennung in Englisch: Articles, explosive, n.o.s.