ADR 2025       UN-Suche
56
1449



UN 1449 BARIUMPEROXID
Klasse 5.1 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: OT2
Gefahrzettel 5.1+6.1 / Gefahrennummer: 56
Beförderungspapier:
UN 1449 Bariumperoxid, 5.1 (6.1), VG II, (E)
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 kg je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E2 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P002 / IBC06
Zusammenpacken: MP2
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 8.2
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
ADR-Tanks: SGAN (Sondervorschrift(en): TU3 )
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern
Laden: CV24 Vor der Beladung sind die Fahrzeuge und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Weißes Pulver
Verhalten mit Wasser: Zersetzt sich unter Feuereinwirkung oder in Berührung mit Wasser oder Säuren unter Entwicklung von Sauerstoff.
REDOX-Verhalten: Ein Gemisch mit brennbaren Stoffen kann, insbesondere wenn mit wenig Wasser angefeuchtet, durch Schlag oder Reibung entzündet werden.
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub.
EmS: F-G S-Q
Benennung in Englisch: Barium peroxide
Trenngruppe: SGG16Peroxide
Trennvorschrift: SG16Getrennt von Klasse 4.1 stauen
SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen
SG58Getrennt von SGG14 Permanganaten stauen