ADR 2025       UN-Suche
63
1569



UN 1569 BROMACETON
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: TF1
Gefahrzettel 6.1+3 / Gefahrennummer: 63
Beförderungspapier:
UN 1569 Bromaceton, 6.1 (3), VG II, (D/E)
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P602
Zusammenpacken: MP15
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 3.2
ortsbew. Tanks: T20 (Sondervorschrift(en): TP2 )
ADR-Tanks: L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 )
Fahrzeug: FL
Laden: siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S19 Fahrzeugüberwachung ab 5.000 kg
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften nicht geprüft (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Wenn rein, farblose Flüssigkeit, die reizende Dämpfe entwickelt ("Tränengas").
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.
Flammpunkt: etwa 45°C c.c.
EmS: F-E S-D
Benennung in Englisch: Bromoacetone
Dieser Eintrag wurde als Meeresschadstoff eingestuft