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66
2811


UN 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: T2
Gefahrzettel 6.1 / Gefahrennummer: 66 -----siehe auch UN 2810 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG I, (C/E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (C/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C und D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274 und 614:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
614 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1 als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E5 (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 300 g bzw. 300 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P002 / IBC07
Zusammenpacken: MP18
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.4
ortsbew. Tanks: T6 (Sondervorschrift(en): TP2 TP33 )
ADR-Tanks: S10AH L10CH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 )
Fahrzeug: AT
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Versandstücke: V10 Großpackmittel (IBC) sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.
EmS: F-A S-A
Benennung in Englisch: Toxic solid, organic, n.o.s.