UN | 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE |
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mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol |
| Klasse 3 / Verpackungsgruppe III/ Klassifizierungscode: F1
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| Gefahrzettel 3
/ Gefahrennummer: 30
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| Beförderungspapier: UN 3065 Alkoholische Getränke, 3, VG III, (D/E) |
| Tunnelcode: | (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 144 und 145 und 247: | | 144 Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR . |
| 145 Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. |
| 247 siehe Sondervorschrift 247 (Beförderung alkoholischer Getränke) |
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| begrenzte Mengen (LQ): max. 5 ltr. je Innenverpackung |
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freigestellte Mengen (EQ): | E1 | (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. 1.000 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung |
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Beförderungskategorie: 3 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 1000 ltr. Nennvolumen) (Multiplikator 1) |
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Verpackung: P001 / IBC03 / R001
(Sondervorschrift(en): PP2 ) |
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Zusammenpacken: MP19 | |
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 2.1 |
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ortsbew. Tanks: T2 (Sondervorschrift(en): TP1 ) |
| ADR-Tanks: LGBF |
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Fahrzeug: FL | |
Versandstücke: | V12 Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 (31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2) sind in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Container zu befördern |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 24% und 70% | Hinweise: | IMDG: Wenn sie als Zwischenprodukte transportiert werden, dürfen in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die gegebenenfalls die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 erfüllen, transportiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die Holzfässer müssen vor dem Füllen geprüft und abgedichtet sein; 2. der füllfreie Raum (mindestens 3 %) muss für die Ausdehnung der Flüssigkeit reichen; 3. die Holzfässer müssen mit dem Spundloch nach oben transportiert werden; 4. die Holzfässer müssen in Containern transportiert werden, die die Anforderungen der aktuellen Version der International Convention for Safe Containers (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss durch passende Kufen gesichert und entsprechend verkeilt sein, um jegliche Verlagerung während des Transports auszuschließen; 5. bei Beförderungen auf Schiffen sollten die Container in offenen Laderäumen gestaut werden oder in geschlossenen Laderäumen, die den Bedingungen der Regel II-2/19 in der geänderten Fassung des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von 23 °C c.c. oder weniger entsprechen. | |
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| Benennung in Englisch: Alcoholic beverages |
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