Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindestprüfdruck | 1,5 bar |
Mindestwanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | siehe 6.7.2.4.2 |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | siehe 6.7.2.6.3 |
6.7.2.4.2
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel
der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen,
wenn sie aus
Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie
aus einem
anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit
einem
Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl
sind, eine
Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen
Metall sind,
eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für
pulverförmige
oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die
erforderliche
Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm
oder, wenn
sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke
reduziert
werden.
6.7.2.6.3
Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme
der in Absatz ... vorgesehenen muss mit drei hintereinander liegenden
und
voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung
der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer
von ihr
bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: