UN | 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. |
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| Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe III/ Klassifizierungscode: T1
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| Gefahrzettel 6.1
/ Gefahrennummer: 60 -----siehe auch UN 3462 (Stoff in anderer Konsistenz)
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| Beförderungspapier: UN 3172 Toxine, Gewonnen aus Lebenden Organismen, flüssig, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG III, (E) Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274 |
| Tunnelcode: | (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 210 und 274: | | 210 Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. |
| 274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung) |
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| begrenzte Mengen (LQ): max. 5 ltr. je Innenverpackung |
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freigestellte Mengen (EQ): | E1 | (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. 1.000 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung |
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Beförderungskategorie: 2 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 333 ltr. Nennvolumen) (Multiplikator 3) |
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Verpackung: P001 / IBC03 / LP01 / R001
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Zusammenpacken: MP19 | |
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.4 |
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ADR-Tanks: L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 ) |
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Fahrzeug: AT |
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Versandstücke: | V12 Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 (31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2) sind in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Container zu befördern |
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Betrieb: | S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Toxine von pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Quellen, die infektiöse Stoffe enthalten oder Toxine, die in infektiösen Stoffen enthalten sind, sind in die Klasse 6.2 einzustufen. | Gesundheit: | Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. | |
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| Benennung in Englisch: Toxins, extracted from living sources, liquid, n.o.s. |
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